Kärntner Landesarchivgesetz wird forschungsfreundlicher

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In der heutigen Sitzung der Landesregierung legte LH Peter Kaiser eine Änderung des Kärntner Landesarchivgesetzes vor und per Regierungsbeschluss erfolgt nun die Weiterleitung an den Landtag. Das Landesarchivgesetz regelt die Archivierung von Unterlagen des Bundes bzw. des Landes. Mit dem Gesetz von 1997 wurde das Kärntner Landesarchiv als solches eingerichtet und stellt damit allen, die sich dafür interessieren, Schrift-, Bild- und Tondokumente bzw. –Quellen zur Verfügung. Schützenwertes Archivgut zu bewahren, sowie historische und rechtliche Anliegen von Interessierten zu unterstützten, stellen die beiden Hauptaufgaben des Archivs dar.

„Mit dem neuen Gesetz wird eine jahrelange Diskussion beendet. Die Benutzerordnung, die das Gesetz regelt, wird nun wesentlich forschungsfreundlicher – damit wird auch eine wichtige Forderung von Expertinnen und Experten erfüllt. Demnach wird das Landesarchiv für alle Interessierten zugänglicher. Zudem kommen wir den Anforderungen der modernen Datenschutzregeln nach“,

fasste Kulturreferent LH Peter Kaiser nach der Regierungssitzung zusammen. Die wesentlichste Änderung stellt die verkürzte Schutzfrist bei personenbezogenen Archivalien dar: Diese endet künftig mit dem Tod der jeweiligen Person bzw. dem 110. Jahr nach der Geburt der Person, wenn der Todestag nicht klar feststellbar ist. Mit der Novellierung entfällt zudem die bisherige Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Archiv-Gut bzw. Archivalien.
Mit der geplanten Änderung des Gesetzes folgt die Kärntner Landesregierung dem Vorschlag des Kärntner Kulturgremiums, welches zuletzt auf die nicht mehr zeitgemäße Handhabung der bestehenden rechtlichen Grundlage verwies.